Mit einem Bußgeldbescheid kann in unserer heutigen schnelllebigen Zeit jeder und jederzeit betroffen sein. Ob es die Ahndung eines Vergehens im Straßenverkehr im In- und Ausland, den Fahrzeughalter oder den Fahrzeugführer betrifft, oder aber ob ein Arbeitgeber wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis belangt wird - hier ist regelmäßig eine kurze Einspruchsfrist (in der Regel 2 Wochen ab Zustellung) zu beachten.

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs ist die Einsicht in die Akten unabdingbar. Diese Einsicht wird aber nur dem bestellten Verteidiger gewährt.